Häufige Fragen

Vor der Kontaktaufnahme mit der Logopädischen Praxis Kabelitz steht die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit. Logopädische Therapien können störungsbildabhängig z.B. von Ihrem Haus-, Kinder- oder HNO-Ärztin, Neurologen sowie von Phoniaterinnen verordnet werden.

Zu Anfang wird eine ausführliche Diagnostik durchgeführt, um eine optimale und individuelle Therapieplanung im Zusammenhang mit dem medizinischen Befund erstellen zu können. Kindertherapien erfolgen meist spielerisch, häufig eingebettet in grob- und feinmotorisches Bewegungsangebot und beinhalten regelmäßige Information der Eltern über die Behandlungsinhalte sowie Anleitungen zum Üben für Zuhause. Ebenso wichtig ist es uns, bei Bedarf auch Angehörigenberatungen durchzuführen. Nicht selten kommt es im Alltag zu Missverständnissen bei einer gestörten Kommunikation, die z.B. dem regelmäßigen Üben im Weg steht.

Ja! Eine logopädische Therapie, die z.B. einmal in der Woche erfolgt, kann im Allgemeinen das Störungsbild auf Dauer nicht signifikant verbessern. Nur durch regelmäßiges Üben, das unter Anleitung und in Absprache mit der behandelnden Therapeutin erfolgt, kann ein optimaler und vor allem zügiger Therapieabschluss gewährleistet werden. Sie werden erstaunt sein, was z.B. nur zehn Minuten Üben am Tag bei Ihrem Kind bewirken können.
Für den Lernprozess bei Kindern gilt: Einmal in der Woche zu üben entspricht der Übungshäufigkeit eines Erwachsenen einmal im Monat.

Eine Einheit kann 30, 45 oder 60 Minuten betragen. Dies wird von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin angesetzt. Die Gesamtlänge einer Therapie ist unterschiedlich. Sie hängt z.B. häufig mit dem Störungsbild und der Motivation zusammen. Zudem gibt es von den meisten gesetzlichen Krankenkassen eine festgelegte Stundenzahl für jedes Störungsbild, die nur in Absprache mit der verordnenden Ärztin und der Krankenkasse überschritten werden darf.
Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass die Nachmittagstherapien vorrangig für Schulkinder und Berufstätige vorgesehen sind. Kindergartenkinder werden daher, wenn möglich, am Vormittag einbestellt. Sollte sich das für Sie zeitlich nicht einrichten lassen, sprechen Sie uns bitte an. Wir werden dann versuchen, eine Lösung zu finden.

Gesetzlich versicherte Erwachsene müssen laut dem Paragraphen § 4 Nr. 14 UStG 10 % des Rezeptwerts bezahlen. Befreiungsausweise werden individuell von der Krankenkasse ausgestellt, nämlich dann, wenn die so genannte Belastungsgrenze erreicht ist (d.h. bei 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt oder bei chronisch Kranken bei 1 %, die wegen der gleichen Erkrankung in Dauertherapie sind).
Bei Privat- und Beihilfeversicherten übernehmen nicht alle Kassen bzw. Beihilfe den vollen Stundensatz. Deshalb erkundigen Sie sich diesbezüglich bitte vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Krankenkasse.

Wir sind eine reine Bestellpraxis, Sie haben also höchstens kurze Wartezeiten. In der für Sie reservierten Zeit stehen wir Ihnen somit voll zur Verfügung. Deshalb sagen Sie bitte bis spätestens 15.00 Uhr am Vortag ab, wenn Sie Ihren Termin nicht wahrnehmen können. Erreichen Sie uns nicht persönlich, steht Ihnen selbstverständlich die Anrufbeantworterin zur Verfügung. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, weisen wir höflich darauf hin, dass wir Ihnen die Stunde privat in Rechnung stellen.

Da wir uns im Allgemeinen in Therapien, Vor- oder Nachbereitung befinden, haben wir spontan selten Zeit für Sie. Bitte setzen Sie sich deshalb telefonisch mit uns in Verbindung. Wir rufen Sie gerne zurück, wenn wir genügend Zeit für Ihr Anliegen haben.

Sinnvoll ist es, sich erst mit uns in Verbindung zu setzen, einen Behandlungstermin abzusprechen und sich dann eine Verordnung ausstellen zu lassen.

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